Inhaltsverzeichnis
Hundeabgabeordnung
der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark)
laut Gemeinderatsbeschluss vom 12.11.2012
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hunde-abgabenordnung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung.
2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß § 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde.
Das sind:
- Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffent-licher Aufgaben notwendig sind;
- Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ih-rer Aufgabe erforderlichen Anzahl;
- speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Perso-nen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind;
- Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens;
- Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen
3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen.
§ 2
Abgabepflichtiger
1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes.
2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde be-reits zur Hundeabgabe herangezogen wird.
3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Allgemeine Abgabensätze
Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 60,--.
§ 4
Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde
Für Hunde, die ständig zur Bewachung von
a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen
erforderlich sind
c) für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und
d) Jagdhunde
beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in § 3 festgesetzten Abgabe.
§ 5
Abgabebegünstigung
Für das Halten von Hunden, mit denen nachweislich ein Kurs "Begleithund I oder II" oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband, oder von der Österreichischen Hunde-Sport-Union, vom Österreichischen Jagdhundegebrauchsverband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte ab-solviert wurde, ist eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der in § 3 geregelten Abgabe zu ge-währen, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
§ 6
Abgabenerhöhung
1. Ist ein Hundekundenachweis nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes- Sicherheitsgesetzes er-forderlich und kann dieser bei einer Meldung nach § 10 nicht vorgelegt werden, so erhö-hen sich die im § 3 festzusetzenden Abgaben auf das Zweifache.
2. Wird der Hundekundenachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, ist die Abgabe auf das ursprüngliche Ausmaß gemäß § 3 herabzusetzen. Die Herabsetzung wird mit dem der Vorlage folgenden Monatsersten wirksam.
§ 7
Antragstellung
1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder eine Begüns-tigung nach § 5 dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes (§ 1 Z. 2 dieser Verordnung) anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen.
2. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu ent-richten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Jagd-, oder Berufshund oder die Voraussetzung für eine Begünstigung nach § 5 oder die Vo-raussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach § 4 des Hundeabgabegesetzes vor-liegen.
§ 8
Fälligkeit der Abgabe
1. Die Hundeabgabe ist von der/vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und bis zum 15. April ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Die Selbstberechnung gilt als Festset-zung der Abgabe auch für die folgenden Jahre soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungs- oder Begünstigungsgrundes nach § 1 Z. 2 und § 5 eine neue Festsetzung zu erfolgen hat. Wird bis zu diesem Zeitpunkt das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.
2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb des Hundes anteilsmäßig für den Rest des Jahres zu berechnen und zu entrichten. Wird bei der Anmeldung des Hundes nachgewiesen, dass der Hund erst nach dem 30. September erworben wurde, so ist für das laufende Jahr keine Abgabe zu ent-richten
3. Ist ein Verfahren nach § 7 Z. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der den Parteiantrag behandelnden Erledigung, frühestens jedoch am 15. Ap-ril fällig.
§ 9
Einrechnung der Abgabe
Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herange-zogenen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen.
§ 10
An- und Abmeldepflicht
1. Eine Person, die einen über 3 Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 4 Wochen zu melden.
2. Die Meldung hat zu enthalten:
- Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Halterin/des Halters,
- Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes,
- Kennzeichnungsnummer gem. § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer)
3. Der Meldung sind anzuschließen:
- die Registernummer des Stammdatensatzes gem. § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz,
- der für das Halten des Tieres notwendige Hundekundenachweis (sofern nach § 3b Abs. 8 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes erforderlich),
- der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gem. § 3b Abs. 7 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz
4. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe einer allfälligen neuen Hundehal-terin/eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von 4 Wochen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt.
§ 11
Auskunftspflicht und Kontrolle
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer, Betriebsleiterin-nen/Betriebsleiter sowie die Hundehalterinnen/Hundehalter oder deren Stellvertreterin-nen/Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Unterlagen bei der Durchführung von Hundebestandsauf-nahmen verpflichtet. Die Pflicht, Hunde gemäß § 10 zu melden, wird hiedurch nicht berührt.
§ 12
Strafen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 oder 3 Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 nicht zeitge-recht oder nicht nachkommt,
2. einen Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 leg. cit. nicht erbringt,
3. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheits-pflicht die Hundeabgabe verkürzt.
§ 13
Inkrafttreten
Die Abgabenordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.