Bauabgabe

Bauabgabe 

Gemäß § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBL. Nr. 59 i.d.g.F., wird den BauwerberInnen aufgrund der mit der Baubewilligung (Baufreistellung) genehmigten Errichtung eines Bauwerkes eine Bauabgabe vorgeschrieben.
Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je m² und der Bruttogeschoßfläche, wobei das Erdgeschoß zur Gänze, Keller- und Dachgeschoß (Obergeschoß) zur Hälfte berechnet werden.
Der Einheitssatz beträgt lt. § 15 Abs. 4 leg. cit. € 11,40/m².