Plakatieren
Das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten ist durch die Plakatierverordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg für unseren Bezirk geregelt. Nachstehend ein Auszug daraus:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung darf im Ortsgebiet das Plakatieren von Druckwerken (das Anschlagen und Aufhängen) an den der Öffentlichkeit zugänglichen Orten nur auf Flächen erfolgen, die ihrer Art nach offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, sofern diese Flächen entweder ortsfest oder zumindest so ausgeführt sind, dass ein dauerhafter wetterfester Anschlag von Druckwerken gewährleistet ist (z. B. Plakatwände, Litfasssäulen oder Schaukästen).
Das Plakatieren von Druckwerken darf insbesondere nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder Einfriedungen, an Brückenpfeilern, Bäumen, Denkmälern oder Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen. Es ist weiters unzulässig, unmittelbar an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentl. Sicherheit, der öffentl. Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentl. Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen, Telefonzellen und Haltestellenhäuschen), Druckwerke anzuschlagen.
Wer den Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, begeht, ungeachtet sonstiger Rechtsvorschriften und ungeachtet privatrechtlicher Verantwortlichkeit, eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß § 49 Mediengesetz von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bestraft.
Wir ersuchen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes um Einhaltung der obigen Verordnung.
Öffentliche Plakatwände in der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark)
- Plakatwand gegenüber der Pfarrkirche St. Josef
- Plakatwand Weindlgraben, gegenüber Tischlerei Weichhart
- Plakatwand beim Kühlhaus Koglberg
- Plakatwand gegenüber Hackl-Kapelle
- Plakatwand beim Beachvolleyballplatz Oisnitz
- Plakatwand Zorko-Kreuzung
- Plakatwand beim Kühlhaus Tobisegg