Wenn ein Kind mit Hauptwohnsitz St. Josef (Weststeiermark) eine öffentliche Schule außerhalb des vorgesehenen Schulsprengels besuchen möchte, muss ein begründetes Ansuchen bei der Hauptwohnsitzgemeinde eingebracht werden. Laut § 23 Abs. 2 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) 2004 i.d.g.F. ist ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch fristgerecht bis zum 28./29. Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.
Besucht ein Kind bereits eine Sprengelschule, verlegt jedoch während der Schulzeit den Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde und verändert sich dadurch der vorgesehene Schulsprengel, hat das Kind das Recht, die derzeitige Schule fertig zu besuchen. Es muss jedoch bei der neuen Wohnsitzgemeinde ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch gestellt werden.