Gemeinde
St. Josef (Weststeiermark)

St. Josef 73
A-8503 St. Josef

Telefon: 03136 81 124
gde@st-josef-weststeiermark.gv.at

Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten:
Mo: 8 Uhr - 12 Uhr
Mi: 8 Uhr - 12 Uhr und
13 Uhr - 17 Uhr
Fr: 8 Uhr - 12 Uhr
Di und Do: keine Parteienverkehrszeiten

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Standesamt St. Josef (Weststeiermark): Informationen zu den Themen Geburt – Ehe – Tod


Unser Leben wird gerade im familiären Bereich von vielen Höhepunkten wie Geburten und Hochzeiten, zuweilen aber auch von Schicksalsschlägen und Todesfällen etc. begleitet.

Die Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) ist als Standesamt und Staatsbürgerschaftsevidenzstelle für die Führung des Zentralen Personenstandsregisters und der Zentralen Staatsbürgerschaftsevidenz zuständig.

Darunter fallen unter anderem die Anerkennung der Vaterschaft, Namensänderungen, Obsorgeerklärungen, die Ausstellung von Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde sowie Staatsbürgerschaftsnachweise. Zu den Aufgaben auf dem Gebiet des Eherechts gehören unter anderem die Anmeldung zur Eheschließung, Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen und natürlich das Durchführen von Trauungen.

Somit steht Ihnen das Standesamt St. Josef (Weststeiermark) bei allen behördlichen Erledigungen in personenstandsbezogenen Angelegenheiten zur Verfügung und hiezu dürfen wir Ihnen nachstehend einige Informationen geben.

Geburt

Die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes binnen einer Woche angezeigt werden.
Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt.
Sie bekommen anschließend vom Standesamt die Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt, ebenso einen Meldezettel und auf Antrag den Staatsbürgerschaftsnachweis.
Für die Erstausstellung dieser Dokumente bzw. auch für den Reisepass und den Personalausweis, dieser Antrag ist ebenfalls im Gemeindeamt St. Josef möglich, fallen innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Gebühren an.

TIPP!
Das österreichische Gesundheitsportal www.gesundheit.gv.at bietet Gesundheitsinformationen und Informationen über die Leistungen des Gesundheitswesens sowie nähere Informationen für die Zeit nach der Geburt.

Bildungseinrichtungen, Eltern-Kind-Zentren, Familienorganisationen, öffentliche Institutionen sowie zahlreiche private Initiativen bieten Veranstaltungen zur Elternbildung an.
Einen österreichweiten Überblick über Elternbildungsangebote finden Sie unter www.eltern-bildung.at.

 

 

Ehe

Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei ihrem Trauungsstandesamt zu ei-
nem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden, im Rahmen dessen von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen wird.

Voraussetzungen
Um heiraten zu können, müssen Sie ehefähig sein. Auch darf kein Eheverbot für Sie vorliegen:
Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig und geschäftsfähig ist.
Männer und Frauen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ehemündig sowie volljährig und erhalten damit volle Handlungs- und Geschäftsfähigkeit.

Trauzeugen
Eine Eheschließung ohne Trauzeugen ist möglich, jedoch nach wie vor eine Ausnahme.

Ort der Trauung
Die standesamtliche Trauung kann in jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden, jedoch ist der Standesbeamte/die Standesbeamtin an die Örtlichkeit gebunden.
Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Termin im Standesamt zu reservieren.

Ablauf der Trauung
Bei der Anmeldung zur Eheschließung schlägt Ihnen der Standesbeamte/die Standesbeamtin die Möglichkeiten eines Programmablaufes der Trauung vor und berät Sie dahingehend.

Kosten
Für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit: € 50,00

Vorlage von ausländischen Schriften: € 130,00

Trauung durch den Standesbeamten/die Standesbeamtin im Amtsraum außerhalb der Dienststunden: € 10,90

Sowie weitere Verwaltungsabgaben für Trauungsniederschrift und pro Heiratsurkunde jeweils € 2,10

 

Tod

Ein trauriger Anlass und mit tiefer Betroffenheit verbunden ist die Abwicklung eines Personenstandfalles, der mit dem Verlust eines lieben Menschen zusammenhängt.
Hier ist die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte für die Ausstellung der Sterbeurkunde verantwortlich.

Todesfall zu Hause – die wichtigsten Handlungsschritte
Bei einem Todesfall im Wohnhaus, in der Wohnung, auf einem Grundstück o.ä. ist unverzüglich der jeweilige Hausarzt bzw. Gemeindearzt Dr. Andreas Reymann,
Tel. 03136/81 134, zu verständigen, der die Totenbeschau vornimmt. In seiner Abwesenheit kann über die Rettungsleitstelle, Tel. 14844, ein Visitenarzt zur Todesfeststellung angefordert werden.
Danach sollten Sie mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, welches mit Ihnen gemeinsam die weiteren Schritte bespricht und alle notwendigen Wege veranlasst.
Weitere Angehörige informieren und sich besprechen.
Dokumente organisieren
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunden, Verträge, Verfügungen (Testament) und Versicherungspolizzen (Sterbegeldversicherungen, eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade.
Abmeldung der verstorbenen Person bei Behörden und Stellen (Pensionsversicherungsanstalt, AMS, Arbeitgeber...)
Vor der Totenbeschau darf an der/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden!

Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim
Wenn der Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim eingetreten ist, wird die Totenbeschau vor Ort durch eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt.

Die Leitung der jeweiligen Institution ist zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet, ebenso zur Verständigung der Angehörigen.

HINWEIS
Bitte klären Sie mit dem Senioren- bzw. Pflegeheim, wie mit den Gegenständen der verstorbenen Bewohnerin/des verstorbenen Bewohners (z.B. Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Schmuck und Sparbücher, Haustiere) umgegangen wird, wie und wie lange diese aufbewahrt werden, welche Kosten dafür anfallen und bis wann die von der/dem Verstorbenen bewohnten Räumlichkeiten geräumt werden müssen.
Wenn Sie Zweifel an den Auskünften des Heimträgers haben, lassen Sie sich den Heimvertrag zeigen, in dem diese Fragen geregelt sein sollten.

Todesfall an einem öffentlichen Ort im eigenen Gemeindegebiet
Tritt der Tod einer/eines nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden die Angehörige von der zuständigen Polizei verständigt. Dabei wird auch mitgeteilt, wohin die/der Verstorbene gebracht wurde.

Auch hier empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit einem Bestattungsunternehmen aufzunehmen.

Wie ist zu handeln, wenn ein Angehöriger im Ausland verstirbt?
Sie werden in der Regel entweder durch die österreichische Botschaft oder das Konsulat über den Todesfall informiert. Falls Sie selbst vor Ort sind, wenden Sie sich bitte an eben diese Stellen, um das weitere Vorgehen zu klären.

Kosten
Anzeige: gebührenfrei
Sterbeurkunde:
€ 7,20 Bundesgebühr, € 2,10 Verwaltungsabgabe

Weitere und aktuelle Informationen erhalten Sie im Gemeinde- und Standesamt St. Josef (Weststeiermark) bzw. auch unter www.oesterreich.gv.at.