Gemeinde
St. Josef (Weststeiermark)

St. Josef 73
A-8503 St. Josef

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Kanalanschlussbeitrag


Die Berechnung des Kanalisationsbeitrages erfolgt gem. § 4 Abs. 1 - 6 des Stmk. Kanalabgabengesetzes 1955 sowie der Kanalabgabenordnung der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) in der gültigen Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Stmk. Kanalabgabengesetzes entsteht die Beitragspflicht für die anschlusspflichtigen Neubauten mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit.

Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 des Kanalabgabengesetzes aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes, wobei Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze berechnet werden.

Höhe des Einheitssatzes: € 13,60/m² + 10 % USt. = € 14,96/m²

Laufende Kanalgebühren


Kanalbenützungsgebühr
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Sie besteht aus einer Grundgebühr und einer variablen Gebühr.

Grundgebühr
Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Nutzungseinheiten (Wohnungen, Betriebe, Anstalten, Vereine und sonstigen Einrichtungen) die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Wirtschaftsküchen und Milchkammern, die zu einem Wohnhaus gehören, werden nicht als eigene Nutzungseinheit gewertet.

Die Grundgebühr pro Nutzungseinheit und Jahr beträgt € 147,25 + 10 % USt. = € 161,98.

Bei Ein-Personen-Unternehmen (auch wenn keine eigene betriebliche Nutzungseinheit vorliegt, z. B. Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung) wird die jährliche Grundgebühr um den Faktor 0,3 abgemindert.

Ein-Personen-Unternehmen, die in der eigenen Wohnung ausschließlich Bürotätigkeiten ausüben, sind von der Grundgebühr befreit.

Variable Gebühr
Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen, die je Haushalt (Nutzungseinheit) gemäß den melderechtlichen Bestimmungen gemeldet sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW entsprechen:

  • Bis 1-Person: 1 EGW
  • 2-Personen: 2 EGW
  • 3-Personen: 3 EGW
  • 4-Personen: 3,5 EGW
  • 5-Personen: 4 EGW
  • 6-Personen: 4,5 EGW
  • ab 7 Personen: 5 EGW

Die variable Gebühr pro EGW und Jahr beträgt € 111,19 + 10 % USt. = € 122,31.

Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der variablen Gebühr. Personen, die gleichzeitig einen Haupt- und/oder einen oder mehrere Nebenwohnsitze im Gemeindegebiet haben, werden nur beim Hauptwohnsitz oder wenn nur Nebenwohnsitze bestehen, bei einem der Nebenwohnsitze als ein Einwohnergleichwert gerechnet.
Für die im Entsorgungsbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung nach den obigen Bestimmungen erfolgen kann, wird eine Person bzw. ein EGW zur Verrechnung gebracht.

Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW entsprechen:

  • Ein-Personen-Unternehmen (auch wenn keine eigene betriebliche Nutzungseinheit vorliegt, z. B. Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung) = 0,5 EGW
    Ein-Personen-Unternehmen, die in der eigenen Wohnung ausschließlich Bürotätigkeiten ausüben, sind von der variablen Gebühr befreit.
  • Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen:
    a) mit 1 – 5 Beschäftigten (inkl. dem Unternehmer/der Unternehmerin) = 2 EGW
    b) mit 6 – 10 Beschäftigten (inkl. dem Unternehmer/der Unternehmerin) = 3 EGW
    c) mit 11 – 20 Beschäftigten (inkl. dem Unternehmer/der Unternehmerin) = 5 EGW
    d) Betriebe mit über 4.000 m² Gesamt-Raumnutzfläche = 19 EGW
    e) Betriebe, bei denen nur der Unternehmer/die Unternehmerin bei der im Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte anwesend ist
        (z.B. Montagebetrieb) = 1 EGW
  • Gaststätten: 5 Sitzplätze (nur in Räumen) = 1 EGW vermindert um den Faktor 0,35
  • Beherbergungsbetriebe: 4 Betten = 1 EGW
  • Kindergarten, Schule, Hort: 10 Kinder = 1 EGW
  • Verein mit Vereinsheim: 30 aktive Mitglieder = 1 EGW

Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl bzw. EGW-Anzahl ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. der Letzte jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen in Benützung gehen. Der Gebührenanspruch je Person bzw. EGW endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen wegfallen.

Poolwasserentsorgung über die öffentliche Kanalanlage
Beabsichtigt ein Liegenschaftseigentümer sein Poolwasser über die öffentliche Kanalanlage zu entsorgen, so hat er hiefür die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.
Als Gebühr wird für diese Entsorgung ein Pauschalbetrag von 1 EGW = € 111,19 + 10 % USt. = € 122,31 vorgeschrieben.

Fälligkeit
Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Stichtag für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung ist der 1. eines Kalendervierteljahres.



Tarife gültig seit 01.01.2024